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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Nachbarn steht ein subjektiv-öffentliches Recht zu, im Verfahren zur Bewilligung der Herstellung einer Bergbauanlage als Partei teilzunehmen und geltend zu machen, dass die beantragte Bewilligung nicht erteilt wird, wenn - trotz Festsetzung von Bedingungen und Auflagen - eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit, seines Eigentums oder seiner sonstigen dinglichen Rechte bzw. eine unzumutbare Belästigung seiner Person zu erwarten ist. Hingegen besteht kein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn, geltend zu machen, dass unabhängig von einer konkreten Gefährdung oder Belästigung im dargestellten Sinn die Bewilligung nicht erteilt wird, weil andere - im öffentlichen Interesse normierten - Bewilligungsvoraussetzungen (nach seiner Auffassung) nicht erfüllt sind. Sein Mitspracherecht im Bewilligungsverfahren ist vielmehr auf die Geltendmachung der ihm nach dem MinroG gewährleisteten Nachbarrechte beschränkt (siehe zur vergleichbaren Regelung des § 116 MinroG das E vom 18.5.2005, Zl. 2004/04/0099, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040061.X01Im RIS seit
13.10.2005Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014