RS Vwgh 2005/9/14 2003/08/0119

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Veröffentlicht am 14.09.2005
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2231/65 E 29. Juni 1966 VwSlg 6963 A/1966 RS 1

Stammrechtssatz

Die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung haften nicht im Sinne des § 67 Abs 3 ASVG für die von der Gesellschaft als Dienstgeberin geschuldeten fällig gewordenen Beiträge (Den Ausführungen des Erkenntnisses ist zu entnehmen, dass dieser RS auch für eine AG Geltung hat).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080119.X02

Im RIS seit

17.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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