RS Vwgh 2005/9/14 2002/08/0121

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Veröffentlicht am 14.09.2005
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;
ASVG §49 Abs3 Z18 lita;

Rechtssatz

§ 49 Abs. 3 Z. 18 lit. a ASVG sieht eine Höchstgrenze der beitragsfreien Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftssicherung seiner Dienstnehmer für jeden einzelnen Dienstnehmer pro Jahr vor. Der VwGH hat daraus geschlossen, dass es sich um "getätigte Aufwendungen" handeln müsse, die grundsätzlich als Entgelt aus dem Dienstverhältnis aufgefasst werden können, auf die also die im § 49 Abs. 1 und 2 ASVG enthaltenen Begriffsmerkmale zutreffen (Hinweis E 22.10.1991, 86/08/0187). Entscheidend ist somit, ob dem Dienstnehmer ein Rechtsanspruch auf die Aufwendungen des Dienstgebers zusteht.

Schlagworte

Entgelt Begriff Anspruchslohn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002080121.X03

Im RIS seit

24.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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