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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;Rechtssatz
Das Gesetz stellt bei Normierung der Genehmigungsvoraussetzungen auf die Auswirkungen der Betriebsanlage ab, die von der errichteten und betriebenen Anlage ausgehend auf die Umgebung, insbesondere die Nachbarn samt ihrem Eigentum und ihren dinglichen Rechten voraussichtlich einwirken (Hinweis auf das E vom 29.5.2002, Zl. 2001/04/0104, und die dort zitierte Vorjudikatur). Nur durch den Betrieb der Betriebsanlage kann es somit zu einer im Sinn des § 77 Abs. 1 i.V.m. § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 relevanten Gefährdung einer Dienstbarkeit kommen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040079.X01Im RIS seit
13.10.2005