RS Vwgh 2005/9/14 2003/08/0266

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Veröffentlicht am 14.09.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §68 Abs5;

Rechtssatz

Nach der Verkehrsauffassung sind unter Umständen, die in erheblichem Maße eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung zwangsläufig bewirken, nur solche zu verstehen, die von außen einwirken. Dieses Verständnis entspricht auch dem Zweck der Bestimmung des § 68 Abs5 EStG 1988, die bestimmte Arten von Tätigkeiten begünstigen will [Hinweis E 10. Mai 1994, 91/14/0057 (zu § 68 Abs. 2 Z. 1 EStG 1972 ergangen)].

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080266.X03

Im RIS seit

30.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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