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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §68 Abs5;Rechtssatz
Nach der Verkehrsauffassung sind unter Umständen, die in erheblichem Maße eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung zwangsläufig bewirken, nur solche zu verstehen, die von außen einwirken. Dieses Verständnis entspricht auch dem Zweck der Bestimmung des § 68 Abs5 EStG 1988, die bestimmte Arten von Tätigkeiten begünstigen will [Hinweis E 10. Mai 1994, 91/14/0057 (zu § 68 Abs. 2 Z. 1 EStG 1972 ergangen)].
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003080266.X03Im RIS seit
30.11.2005Zuletzt aktualisiert am
19.11.2009