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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/04/0133Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/11/0002 B 29. Mai 1985 RS 1Stammrechtssatz
Wird die Frist zur Einbringung der Beschwerde deshalb versäumt, weil der bevollmächtigte und beauftragte Vertreter die Entscheidung, ob die Beschwerde zu erheben ist, erst nach Befragung des - hier im Ausland sich aufhaltenden - Bfrs treffen wollte, liegt ein Hindernis iSd § 46 Abs 1 VwGG nicht vor. (Hinweis auf E vom 27.10.1969, 1902/67)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005040132.X02Im RIS seit
12.12.2005Zuletzt aktualisiert am
14.01.2011