RS Vwgh 2005/9/14 2001/04/0047

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Veröffentlicht am 14.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §79;
GewO 1994 §81 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs2 Z9;
GewO 1994 §81 Abs2;
GewO 1994 §82;
LRG-K 1988 §12;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

§ 81 Abs. 2 GewO 1994 nennt Ausnahmen von der allgemeinen Regel des § 81 Abs. 1 GewO 1994, und zwar Tatbestände, bei deren Vorliegen eine Genehmigungspflicht der Änderung entfällt. Überwiegend handelt es sich dabei, wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 16874/2003 ausgeführt hat, um - "an sich der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegende - Änderungen, bei denen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen (z.B. §§ 79 und 82 GewO 1994, § 12 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen) die Änderung der Betriebsanlage angeordnet wird bzw. vorgesehen ist, um eine Verbesserung der Emissionssituation zu bewirken.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001040047.X01

Im RIS seit

25.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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