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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Rechtssatz
§ 81 Abs. 2 GewO 1994 nennt Ausnahmen von der allgemeinen Regel des § 81 Abs. 1 GewO 1994, und zwar Tatbestände, bei deren Vorliegen eine Genehmigungspflicht der Änderung entfällt. Überwiegend handelt es sich dabei, wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 16874/2003 ausgeführt hat, um - "an sich der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegende - Änderungen, bei denen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen (z.B. §§ 79 und 82 GewO 1994, § 12 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen) die Änderung der Betriebsanlage angeordnet wird bzw. vorgesehen ist, um eine Verbesserung der Emissionssituation zu bewirken.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001040047.X01Im RIS seit
25.10.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008