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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/08/0018 E 1. Dezember 1992 RS 4Stammrechtssatz
Die Haftungsnorm des § 67 Abs 3 ASVG sieht zwei voneinander getrennte Haftungstatbestände vor. Zum einen haftet derjenige Nichtdienstgeber, dem die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes vorwiegend zufällt, zum anderen jener, dem der erzielte Gewinn vorwiegend zufällt. Die beiden Tatbestände sind getrennt voneinander zu sehen, weil sie mit einem alternativen "oder" miteinander verbunden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003080119.X04Im RIS seit
17.11.2005Zuletzt aktualisiert am
23.08.2013