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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §78 Abs1;Rechtssatz
Das (vorläufige) Recht zur Errichtung und zum Betrieb der Betriebsanlage nach § 78 Abs. 1 GewO 1994 beginnt mit der Erlassung des Genehmigungsbescheides erster Instanz und endet im Regelfall mit der Erlassung des Berufungsbescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates (Hinweis Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2 (2003), 608f, Rz. 3 und 4 zu § 78 GewO 1994). Die Inanspruchnahme dieses Rechtes ist gemäß dem letzten Satz dieser Bestimmung unter den dort näher ausgeführten Voraussetzungen von der Behörde auszuschließen. Nach Erlassung des Berufungsbescheides kommt ein Ausschluss gemäß § 78 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 nicht mehr in Betracht.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005040081.X01Im RIS seit
12.12.2005