RS Vwgh 2005/9/14 2004/08/0104

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Veröffentlicht am 14.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §33;
ASVG §34;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Ein Meldepflichtiger, der nicht über alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verfügt, ist nicht schon deshalb exkulpiert, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Einen solchen Meldepflichtigen trifft vielmehr grundsätzlich eine Erkundigungspflicht. Im Rahmen dieser Erkundigungspflicht ist der Meldepflichtige gehalten, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde bzw. einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080104.X01

Im RIS seit

18.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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