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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §111;Rechtssatz
Ein (freier) Dienstnehmer ist nicht Adressat eines Beitragzuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG. Diese Bestimmung verweist nämlich diesbezüglich auf die in § 111 ASVG genannten Personen und Stellen. Diese Gesetzesstelle nennt Dienstgeber und sonstige nach § 36 meldepflichtige Personen (Stellen), im Falle einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder § 36 Abs. 2 die Bevollmächtigten. Einem (freien) Dienstnehmer, selbst wenn ihm gemäß § 35 Abs. 4 lit. b ASVG die Pflicht zur Erstattung von Meldungen obliegt, kann mangels Aufzählung des die Strafbarkeit für solche Verstöße normierenden § 112 Abs. 2 ASVG im § 111 ASVG kein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002080125.X02Im RIS seit
30.11.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008