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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §35 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/08/0018 E 1. Dezember 1992 RS 3Stammrechtssatz
Bei den Haftungspflichtigen nach § 67 Abs 3 ASVG handelt es sich ganz offenbar nicht um jene Personen, für deren Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, denn diese Personen werden bereits durch § 35 Abs 1 ASVG und die ergänzenden Bestimmungen des § 67 Abs 1 und 2 ASVG erfaßt. § 67 Abs 3 ASVG soll vielmehr einen Durchgriff durch "Strohmänner" ermöglichen, die zwar formell aus eigenem Recht über das betriebene Unternehmen disponieren, denen aber der wirtschaftliche Vorteil daraus ebensowenig wie der wirtschaftliche Nachteil endgültig zufällt (Hinweis auf VS E 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003080119.X03Im RIS seit
17.11.2005Zuletzt aktualisiert am
23.08.2013