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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Mit dem Hinweis auf einen Vollmachtsmangel des namens der mitbeteiligten Partei (hier im Verfahren zur Bewilligung der Herstellung einer Bergbauanlage) eingebrachten Bewilligungsantrages wird keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte aufgezeigt. Der Mangel einer Vollmacht bei einer auf ein Vollmachtsverhältnis hinweisenden Eingabe stellt nämlich einen behebbaren Formmangel dar (Hinweis auf das E vom 31.3.2005, Zl. 2003/05/0178, und die dort zitierte Vorjudikatur), der als solcher - anders als das Fehlen einer antragsgemäßen Deckung der Bewilligung - ohne Einfluss auf die den Nachbarn nach dem MinroG gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte ist.
Schlagworte
Formgebrechen behebbareParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040061.X03Im RIS seit
13.10.2005Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014