RS Vwgh 2005/9/14 2004/04/0061

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Veröffentlicht am 14.09.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §8;
MinroG 1999 §116 Abs1;
MinroG 1999 §116 Abs3;
MinroG 1999 §119 Abs1;
MinroG 1999 §119 Abs3;
MinroG 1999 §119 Abs6;
MinroG 1999 §2 Abs2 Z1;
MinroG 1999 §2 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit dem Hinweis auf einen Vollmachtsmangel des namens der mitbeteiligten Partei (hier im Verfahren zur Bewilligung der Herstellung einer Bergbauanlage) eingebrachten Bewilligungsantrages wird keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte aufgezeigt. Der Mangel einer Vollmacht bei einer auf ein Vollmachtsverhältnis hinweisenden Eingabe stellt nämlich einen behebbaren Formmangel dar (Hinweis auf das E vom 31.3.2005, Zl. 2003/05/0178, und die dort zitierte Vorjudikatur), der als solcher - anders als das Fehlen einer antragsgemäßen Deckung der Bewilligung - ohne Einfluss auf die den Nachbarn nach dem MinroG gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte ist.

Schlagworte

Formgebrechen behebbareParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040061.X03

Im RIS seit

13.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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