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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;Rechtssatz
Die Frage der Vereinbarkeit der Errichtung des Projektes mit auf der Liegenschaft haftenden (dinglichen oder obligatorischen) privaten Rechten bildet keinen Gegenstand des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens. Ob die Errichtung der Betriebsanlage unter den Gesichtspunkten der bestehenden privatrechtlichen Rechtsverhältnisse zulässig ist, ist vielmehr eine ausschließlich in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallende Frage des privaten Rechts.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040079.X02Im RIS seit
13.10.2005