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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/08/0111 E 2. Juli 1991 RS 1(Hier: Voraussetzung ist somit immer das Einräumen eines Versicherungsschutzes oder einer sonstigen Absicherung, die bei einem von vornherein nicht bestimmbaren Ereignis zum Tragen kommt.)Stammrechtssatz
Aufwendungen für die Zukunftssicherung sind solche Ausgaben des Arbeitgebers, die dazu dienen, Arbeitnehmer oder diesen nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, der Invalidität, des Alters oder des Todes des Arbeitnehmers sicherzustellen, und die der Arbeitgeber für die Gesamtheit oder eine Mehrzahl der Arbeitnehmer aufwendet (Hinweis E 30.11.1973, 956/73).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002080121.X02Im RIS seit
24.10.2005Zuletzt aktualisiert am
22.04.2009