RS Vwgh 2005/9/14 2002/08/0121

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Veröffentlicht am 14.09.2005
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs3 Z18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0111 E 2. Juli 1991 RS 1(Hier: Voraussetzung ist somit immer das Einräumen eines Versicherungsschutzes oder einer sonstigen Absicherung, die bei einem von vornherein nicht bestimmbaren Ereignis zum Tragen kommt.)

Stammrechtssatz

Aufwendungen für die Zukunftssicherung sind solche Ausgaben des Arbeitgebers, die dazu dienen, Arbeitnehmer oder diesen nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, der Invalidität, des Alters oder des Todes des Arbeitnehmers sicherzustellen, und die der Arbeitgeber für die Gesamtheit oder eine Mehrzahl der Arbeitnehmer aufwendet (Hinweis E 30.11.1973, 956/73).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002080121.X02

Im RIS seit

24.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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