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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
ASVG §49 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/08/0128 E 23. Oktober 2002 RS 1(Hier nur der zweite und dritte Satz)Stammrechtssatz
Zur Frage, ob die zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgten, welche die als erheblich erkannte Verschmutzung der Arbeitnehmer und ihrer Kleidung bewirkten, sind Feststellungen unerlässlich (Hinweis E 16. Februar 1999, 96/08/0334). Zwar kommt es nicht auf wetterbedingte Verschmutzungen an, sondern vielmehr darauf, ob die Tätigkeit an sich zu außergewöhnlichen Verschmutzungen führt; der Arbeitnehmer muss nämlich während der gesamten Arbeitszeit überwiegend, nicht etwa nur gelegentlich, mit Arbeiten betraut sein, die die erhebliche Verschmutzung zwangsläufig bewirken (Hinweis E 21. März 1995, 93/08/0006). Dies erfordert einen überprüfbaren Nachweis, für welche Arbeiten die Schmutzzulage gewährt wird und in welchem Umfang diese Arbeiten von den einzelnen Arbeitnehmern geleistet worden sind. Den Dienstgeber trifft diesbezüglich eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, die ihn dazu verhält, konkrete Behauptungen dazu aufzustellen und dafür geeignete Beweisangebote zu machen (Hinweis E 30. Jänner 2002, 99/08/0033; E 27. Juli 2001, 98/08/0149).
Schlagworte
Entgelt Begriff Entschädigung VergütungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003080266.X04Im RIS seit
30.11.2005Zuletzt aktualisiert am
19.11.2009