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L72007 Beschaffung Vergabe TirolNorm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Im Nachprüfungsverfahren nach dem Tiroler Vergabegesetz 1998 (TVergG 1998) kommt dem Unabhängigen Verwaltungssenat nach Zuschlagserteilung lediglich die Befugnis zu, festzustellen, ob der behauptete Rechtsverstoß vorliegt oder nicht (§ 20 TVergG 1998). Eine Vergabe des Auftrages an den - im Nachprüfungsverfahren obsiegenden - Antragsteller ist auf Grund der bereits erfolgten Zuschlagserteilung keinesfalls mehr möglich.
Hier: Aus diesem Grund konnte der Beschwerdeführer (Masseverwalter einer GmbH) durch den angefochtenen Bescheid, der nur eine Abweisung der Anträge der GmbH auf Feststellung zum Gegenstand hat, nicht in dem vor dem Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich geltend gemachten "Recht auf Zuschlagserteilung an den Best- und Billigstbieter" verletzt werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003040037.X01Im RIS seit
12.12.2005