RS Vwgh 2005/9/14 2003/04/0037

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Veröffentlicht am 14.09.2005
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Index

L72007 Beschaffung Vergabe Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
LVergG Tir 1998 §20;
LVergG Tir 1998 §6;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Im Nachprüfungsverfahren nach dem Tiroler Vergabegesetz 1998 (TVergG 1998) kommt dem Unabhängigen Verwaltungssenat nach Zuschlagserteilung lediglich die Befugnis zu, festzustellen, ob der behauptete Rechtsverstoß vorliegt oder nicht (§ 20 TVergG 1998). Eine Vergabe des Auftrages an den - im Nachprüfungsverfahren obsiegenden - Antragsteller ist auf Grund der bereits erfolgten Zuschlagserteilung keinesfalls mehr möglich.

Hier: Aus diesem Grund konnte der Beschwerdeführer (Masseverwalter einer GmbH) durch den angefochtenen Bescheid, der nur eine Abweisung der Anträge der GmbH auf Feststellung zum Gegenstand hat, nicht in dem vor dem Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich geltend gemachten "Recht auf Zuschlagserteilung an den Best- und Billigstbieter" verletzt werden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003040037.X01

Im RIS seit

12.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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