Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §67 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/08/0018 E 1. Dezember 1992 RS 5Stammrechtssatz
Unter dem Gewinn iSd § 67 Abs 3 ASVG sind die Überschüsse der Erträge über die Aufwendungen zu verstehen, bei einem Gewerbebetrieb der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bzw der durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte Gewinn, jeweils bezogen auf den Haftungszeitraum. Daß nur jener Nichtdienstgeber mithaftet, dem in der Haftungsperiode vorwiegend die Gewinne zugefallen sein müssen, kommt im Wortlaut des § 67 Abs 3 ASVG dadurch deutlich zum Ausdruck, daß auf das Zufallen der "erzielten" Gewinne und nicht auf eingeräumte Gewinnchancen oder Gewinnmöglichkeiten (zB bei einer überwiegenden Gewinnbeteiligung bei Ausschluß einer Verlustbeteiligung) abgestellt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003080119.X05Im RIS seit
17.11.2005Zuletzt aktualisiert am
23.08.2013