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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Der Vorfragentatbestand des § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG ist nur dann erfüllt, wenn die Entscheidung der zuständigen Behörde (des Gerichtes) dieselbe Rechtsfrage betrifft, die von der Verwaltungsbehörde als Vorfrage beurteilt worden ist, diese Vorfrage nunmehr von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden und außerdem gegenüber den Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens bindend geworden ist (Hinweise Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, S 1468 FN 18 sowie die a.a.O. S 1508 unter E 218 ff zitierte hg. Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005080148.X01Im RIS seit
18.10.2005