RS Vwgh 2005/9/15 2002/07/0094

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Veröffentlicht am 15.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §28 Abs1;

Rechtssatz

In einem nach § 28 Abs. 1 WRG 1959 durchzuführenden Verfahren ist zu prüfen, ob die Anlage in der bisherigen Art wieder hergestellt wird und, falls Änderungen vorgenommen werden, ob dadurch fremde Rechte nicht oder nur unwesentlich berührt werden. (Hier: Die belBeh ist im angefochtenen Bescheid von der insoweit unzutreffenden Auffassung ausgegangen, dass die mit Bescheid der BH (auch) gegenüber dem Wasserberechtigten hinsichtlich des im Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes rechtskräftig verfügte Absenkung des Stauzieles nicht rechtswirksam geworden sei, weil dieser Bescheid, wie sich auf Grund des Bescheides des LH ergeben habe, gegenüber seinen Rechtsnachfolgern, den MP, nicht vollstreckt werden könne, und hat daher die ebenso unzutreffende Auffassung vertreten, dass bei dem nach § 28 Abs. 1 legcit durchzuführenden Vergleich auf die Staumaßhöhe laut Bescheid abzustellen sei. Ob das der vorliegenden Beurteilung im angefochtenen Bescheid nach dieser Gesetzesbestimmung zu Grunde liegende, von den MP eingereichte Vorhaben unter dem Blickwinkel des geänderten Staumaßes dem früheren Zustand entspricht und die in der Projektsbeschreibung laut angefochtenem Bescheid genannten Änderungen unter dem genannten Blickwinkel vom Standpunkt öffentlicher Interessen und fremder Rechte zulässig ist, kann auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002070094.X05

Im RIS seit

13.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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