RS Vwgh 2005/9/15 2004/07/0135

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Veröffentlicht am 15.09.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §71 idF 1998/I/158;
AVG §8;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 42 Abs. 3 AVG sieht für Fälle, in denen Personen durch die Nichterhebung von Einwendungen spätestens im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Parteistellung verloren haben, eine "Quasi-Wiedereinsetzung" vor. Die Notwendigkeit dieser besonderen Anordnung resultiert eben daraus, dass die Wiedereinsetzung nach § 71 AVG ein Parteirecht ist, und daher von einer Person, die die Parteistellung verloren hat, nicht geltend gemacht werden kann. Für diese Personen musste daher eine Sonderregelung getroffen werden, um der unverschuldeten Versäumung von Einwendungen entgegen zu wirken (vgl. die Erläuterungen im Ausschussbericht zur AVG-Novelle, 1167 BlgNR, XX GP, 31).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Verfahrensrecht AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070135.X01

Im RIS seit

18.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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