RS Vwgh 2005/9/15 2004/07/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §71 Abs1 Z1 idF 1998/I/158;

Rechtssatz

§ 42 Abs. 3 AVG stellt nun - wie § 71 Abs. 1 Z 1 AVG - darauf ab, dass seitens der Partei glaubhaft gemacht wird, dass die Versäumung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eintrat und kein Verschulden vorlag oder nur ein minderer Grad des Versehens vorgeworfen werden konnte. Es kann daher hinsichtlich des Vorliegens dieser Voraussetzungen nach § 42 Abs. 3 AVG auf die zu § 71 Abs. 1 Z 1 AVG entwickelte Rechtsprechung zurückgegriffen werden.(Hier: Die Gattin des Bf hat ihm die Rechtsbelehrung hinsichtlich der Folgen des § 42 Abs. 1 AVG nicht vorgelesen. Somit kam dem Bf die Rechtsbelehrung nicht zur Kenntnis. Im Nichtvorlesen der Rechtsbelehrung liegt daher im vorliegenden Fall ein "Ereignis" iSd § 42 Abs. 3 AVG, da die Ehegattin dem Bf regelmäßig alle Schriftstücke vorliest, auch behördliche Schriftstücke; er ist auf sie als Übermittlerin des Inhaltes schriftlicher Informationen angewiesen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070135.X05

Im RIS seit

18.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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