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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
UVPG 1993 §46 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/07/0084 E 15. November 2001 RS 4Stammrechtssatz
Das UVPG 1993 idF 2000/I/089 hat die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 3 UVPG 1993, welche Vorhaben, für die ein Genehmigungsverfahren vor dem 31. Dezember 1994 eingeleitet wurde, vom Geltungsbereich des 2. Abschnittes ausnimmt, unverändert in Geltung gelassen. Diese Bestimmung nimmt daher auch weiterhin Vorhaben, für die ein Genehmigungsverfahren vor dem 31. Dezember 1994 eingeleitet wurde, vom Geltungsbereich des 2. Abschnittes des UVPG 1993 idF 2000/I/089 aus. § 46 Abs. 9 UVPG 1993 idF 2000/I/089, der bisher nicht vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfasste Vorhaben bei Nichtvorliegen der dort näher bezeichneten Voraussetzungen einer UVP-Pflicht unterwirft, kommt gegenüber der lex specialis des § 46 Abs. 3 UVPG 1993 idF 2000/I/089 nicht zum Tragen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003070025.X10Im RIS seit
04.10.2005Zuletzt aktualisiert am
14.07.2016