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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StGG Art5;Rechtssatz
Die Rückgängigmachung der Enteignung kann, muss sich nicht darin erschöpfen, dass dem Enteigneten wieder das Eigentum am Enteignungsgegenstand verschafft wird. Mit der Enteignung können auch sonstige Nachteile verbunden sein, die nur durch eine Aufhebung des Enteignungsbescheides beseitigt werden können bzw. kann die Aufhebung des Enteignungsbescheides die Grundlage für die Beseitigung solcher Nachteile sein. (Hier: Nur wenn feststünde, dass eine Nichtaufhebung (auch) jener Teile des Enteignungsbescheides, die sich auf Grundstücke oder Grundstücksteile beziehen, die bereits wieder im Eigentum der Bfin stehen, keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Bfin hätte, könnte sie durch das Unterbleiben einer solchen Aufhebung nicht in ihren Rechten verletzt sein. Dass eine Aufhebung aber keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Bfin haben könnte, kann ohne entsprechende Begründung im angefochtenen Bescheid nicht angenommen werden.)
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005070013.X03Im RIS seit
13.10.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008