RS Vwgh 2005/9/15 2005/07/0013

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Veröffentlicht am 15.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

StGG Art5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §60 Abs1 litc;
WRG 1959 §63;
WRG 1959 §70 Abs2;

Rechtssatz

Die Rückgängigmachung der Enteignung kann, muss sich nicht darin erschöpfen, dass dem Enteigneten wieder das Eigentum am Enteignungsgegenstand verschafft wird. Mit der Enteignung können auch sonstige Nachteile verbunden sein, die nur durch eine Aufhebung des Enteignungsbescheides beseitigt werden können bzw. kann die Aufhebung des Enteignungsbescheides die Grundlage für die Beseitigung solcher Nachteile sein. (Hier: Nur wenn feststünde, dass eine Nichtaufhebung (auch) jener Teile des Enteignungsbescheides, die sich auf Grundstücke oder Grundstücksteile beziehen, die bereits wieder im Eigentum der Bfin stehen, keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Bfin hätte, könnte sie durch das Unterbleiben einer solchen Aufhebung nicht in ihren Rechten verletzt sein. Dass eine Aufhebung aber keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Bfin haben könnte, kann ohne entsprechende Begründung im angefochtenen Bescheid nicht angenommen werden.)

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005070013.X03

Im RIS seit

13.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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