Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
32000L0076 Abfallverbrennungs-RL;Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage gemäß § 29 Abs 1 Z 3 iVm Abs 3a AWG 1990 besteht kein absolutes Recht auf Emissionsminimierung. Der Betreiber einer Abfallbehandlungsanlage hat die Grenzwerte einzuhalten. Einen Anspruch darauf, dass der Betreiber die Grenzwerte nicht "ausschöpft", haben die beschwerdeführenden Parteien nicht. Hier wurde mit einer Auflage des Genehmigungsbescheides ein Emissionsgrenzwert für Dioxine und Furane von 0,1 ng/m3 vorgesehen. Dieser Grenzwert entspricht der Richtlinie 2000/76/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (Abfallverbrennungs-RL) und der zu ihrer Umsetzung erlassenen Abfallverbrennungsverordnung (AVV), BGBl. II Nr. 389/2002. Ein Anspruch auf eine Herabsetzung der Dioxinemissionen unter diesen Grenzwert besteht nicht. Entscheidend ist, dass durch die Emission von Dioxinen und Furanen keine Gesundheitsgefährdung zu erwarten ist.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003070025.X02Im RIS seit
04.10.2005Zuletzt aktualisiert am
14.07.2016