TE Vfgh Beschluss 1982/3/3 B2/82, B3/82

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Veröffentlicht am 03.03.1982
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; keine Legitimation zur Anfechtung eines einen Flächenwidmungsplan genehmigenden Bescheides

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Beschwerdeführer, Eigentümer von Grundstücken in der Gemeinde Ischgl (Tirol), erheben gemäß Art144 B-VG Beschwerde gegen den Bescheid der Tir. Landesregierung vom 30. Juli 1981, mit welchem der vom Gemeinderat der Gemeinde Ischgl am 15. April 1981 beschlossene Flächenwidmungsplan gemäß §26 Abs4 und 5 des Tir.

Raumordnungsgesetzes, LGBl. 10/1972, genehmigt worden ist.

2. Adressat des einen Flächenwidmungsplan genehmigenden Bescheides und Partei im Genehmigungsverfahren ist lediglich die Gemeinde. Den vom Flächenwidmungsplan Betroffenen gegenüber ist die Genehmigung nur ein Teilakt im Verfahren zur Erlassung der Verordnung, der als solcher nicht angefochten werden kann (s. VfSlg. 8955/1980 und die dort angeführte Vorjudikatur).

3. Die Beschwerden sind daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in der Fassung der Nov. BGBl. 353/1981 in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Genehmigung (eines Flächenwidmungsplanes), VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:B2.1982

Dokumentnummer

JFT_10179697_82B00002_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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