Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;Rechtssatz
Dem Gesetz ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass durch § 33b WRG 1959 eine Einschränkung jenes Schutzniveaus bewirkt werden sollte, das die §§ 12 und 15 legcit gewährleisten. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass eine Fallkonstellation eintritt, in der es trotz Vorschreibung der Grenzwerte einer Emissionsverordnung zu einer Beeinträchtigung eines Fischereirechtes kommen kann, die Voraussetzungen für die Vorschreibung strengerer Grenzwerte nach § 33b Abs. 6 WRG 1959 aber nicht gegeben sind. Die selbe Situation könnte auch in Bezug auf eine Trinkwasserversorgung eintreten. Es liegt auf der Hand, dass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, er habe durch § 33b WRG 1959 bewirken wollen, dass sich der Inhaber des Wasserbenutzungsrechtes in einem solchen Fall nicht gegen die Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität zur Wehr setzen könnte. Da § 33b WRG 1959 aber keine Differenzierung hinsichtlich unterschiedlicher Wasserrechte enthält, ist davon auszugehen, dass das Schutzniveau der §§ 12 und 15 WRG 1959 durch § 33b legcit nicht eingeschränkt werden sollte. § 15 Abs. 1 WRG 1959 will den Fischereiberechtigten vor "nachteiligen Folgen" schützen. Eine Geringfügigkeitsgrenze oder eine Einschränkung auf einen Schutz vor "Akutschäden am Fischbestand durch Schädigung von Fischen oder Fischsterben" enthält die Bestimmung nicht. Sie erfasst "sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenen vermögensrechtlichen Nachteile". Auch eine bloß geringfügige Beeinträchtigung seines Rechtes berechtigt den Fischereiberechtigten, Maßnahmen zur Abwehr dieser Beeinträchtigung bzw. eine Entschädigung zu fordern. Die Schranke, die das Gesetz für den Fischereiberechtigten gezogen hat, liegt darin, dass seinen Vorschlägen nicht Rechnung zu tragen ist, wenn sie das Vorhaben unverhältnismäßig erschweren. Würde trotz Vorschreibung der in einer Branchenverordnung nach § 33b WRG 1959 vorgesehenen Grenzwerte ein Fischereirecht beeinträchtigt, dann reicht der Verweis auf diese Grenzwerte nicht, um darzutun, dass ein Vorschlag des Fischereiberechtigten, die Grenzwerte zu senken, kein geeigneter Vorschlag ist, auch wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung strengerer Grenzwerte nach § 33b Abs. 6 WRG 1959 nicht vorliegen, sondern es ist wie folgt zu verfahren: Werden vom Fischereiberechtigten Vorschläge zur Absenkung der Grenzwerte gemacht, so ist zu prüfen, ob dieser Vorschlag das geplante Vorhaben unverhältnismäßig erschweren würde. Ist dies nicht der Fall und ist der Vorschlag eine geeignete Maßnahme zum Schutz der Fischerei, so ist dem Vorschlag Rechnung zu tragen. Andernfalls ist der Fischereiberechtigte auf eine Entschädigung verwiesen. (Hier: Mit der Frage, ob durch die Herabsetzung der Grenzwerte auf das von der beschwerdeführenden Partei geforderte Ausmaß das Vorhaben der mitbeteiligten Partei unverhältnismäßig erschwert würde, hat sich die belBeh nicht auseinander gesetzt. Es kann aber - ohne sachverständig untermauerte Begründung - nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass eine Herabsetzung unter die Werte einer Branchenverordnung jedenfalls eine solche unverhältnismäßige Erschwernis bedeuten würde. Der Hinweis auf die Grenzwerte der einschlägigen Emissionsverordnung(en) reicht daher als Begründung für die getroffene Entscheidung auch nicht aus.)
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005070071.X10Im RIS seit
13.10.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008