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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §29 Abs2;Rechtssatz
Weder § 29 AWG 1990 noch die nach Abs. 2 dieser Bestimmung im konzentrierten Genehmigungsverfahren anzuwendenden sonstigen bundesrechtlichen Bestimmungen enthalten eine Anordnung des Inhalts, dass Abfallbehandlungsanlagen nur auf Standorten errichtet werden dürfen, die im Bundes-Abfallwirtschaftsplan oder in einem Landes-Abfallwirtschaftsplan hiefür vorgesehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003070025.X05Im RIS seit
04.10.2005Zuletzt aktualisiert am
14.07.2016