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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Aus dem Zusammenhalt der Abs 3 und 6 des § 33b WRG 1959 ergibt sich, dass dort, wo eine Emissionsverordnung anwendbar ist, die darin vorgeschriebenen Grenzwerte verbindlich sind und dass die Vorschreibung strengerer Grenzwerte nur unter den Voraussetzungen des Abs 6 zulässig ist.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005070071.X06Im RIS seit
13.10.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008