RS Vwgh 2005/9/15 2005/07/0071

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Veröffentlicht am 15.09.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §33b Abs3;
WRG 1959 §33b Abs6;
WRG 1959 §33b;

Rechtssatz

Aus dem Zusammenhalt der Abs 3 und 6 des § 33b WRG 1959 ergibt sich, dass dort, wo eine Emissionsverordnung anwendbar ist, die darin vorgeschriebenen Grenzwerte verbindlich sind und dass die Vorschreibung strengerer Grenzwerte nur unter den Voraussetzungen des Abs 6 zulässig ist.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005070071.X06

Im RIS seit

13.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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