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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §29 Abs1;Rechtssatz
Der "Änderungstatbestand" des § 29 AWG 1990 kommt bezieht sich auf eine Änderung einer bereits genehmigten Anlage. (Hier: Ein solcher Fall liegt hier aber insofern nicht vor, weil die erteilte Genehmigung der Ersatz für die nur befristet erteilte Versuchsbetriebsgenehmigung ist.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003070025.X06Im RIS seit
04.10.2005Zuletzt aktualisiert am
14.07.2016