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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985L0337 UVP-RL;Rechtssatz
Österreich hatte die UVP-RL mit seinem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft umzusetzen (Hinweis E 16. April 2004, 2001/10/0156; E 19. November 2003, 2000/04/0175). Die Übergangsregelung des § 46 Abs. 3 UVPG 1993 (bzw. jener des § 46 Abs. 3 UVPG 2000) ist auch nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft unbedenklich, weil aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes geschlossen werden kann, dass für die Frage der Anwendung der UVP-RL maßgebend ist, ob das jeweilige Verfahren, in welchem allenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend der UVP-RL durchzuführen wäre, zum Zeitpunkt des Ablaufes der Umsetzungsfrist für die UVP-RL bereits eingeleitet war (Hinweis E 18.2.1999, 97/07/0079 und die dort angeführte Rechtsprechung des EuGH). (Hier: Zum Zeitpunkt des Beitrittes war das gegenständliche Genehmigungsverfahren aber schon eingeleitet. Das Projekt der mitbeteiligten Partei war daher weder nach innerstaatlichen noch nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003070025.X12Im RIS seit
04.10.2005Zuletzt aktualisiert am
14.07.2016