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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/07/0058 E 22. Juni 1993 RS 3Stammrechtssatz
§ 15 Abs 1 WRG erlegt den Fischereiberechtigten selbst die Obliegenheit auf, dem projektierten Vorhaben mit solchen konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, die sich nach Maßgabe des § 15 Abs 1 Satz 2 WRG dazu eignen, in die Bewilligung des beantragten Vorhabens durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005070071.X02Im RIS seit
13.10.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008