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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §27 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/07/0137 E 15. Jänner 1998 RS 1Stammrechtssatz
Für die örtliche Zuständigkeit ist grundsätzlich allein entscheidend, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Wird ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ zur Verantwortung gezogen, wird als Tatort im Regelfall der Sitz der Unternehmensleitung anzunehmen sein. Auf das betreffende Tatbild ist hiebei stets Bedacht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003070022.X05Im RIS seit
19.10.2005Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014