Grundsätzlich gilt im VStG für das Zusammentreffen strafbarer Handlungen das Prinzip der Kumulation (§ 22 VStG), es sei denn, es handelt sich um einander ausschließende Strafandrohungen, dh, daß aus der Fassung der betreffenden Strafbestimmung die Ablehnung des Grundsatzes der Kumulation hervorgeht. Nach § 100 Abs 2 StVO ist sohin beim Zusammentreffen der dort angeführten Verwaltungsübertretungen nur wegen einer davon zu bestrafen, während das Verfahren hinsichtlich der übrigen zur Anzeige gelangten Handlungen einzustellen ist
(Hinweis E 24.10.1966, 445/65, VwSlg 7021 A/1966;
E 20.6.1966, 2097/64).