RS Vwgh 2005/9/15 2005/07/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/06/0071 E 14. September 1995 RS 1 (hier ohne den zweiten Halbsatz und letzten Satz; Hier hat die Bf als belBeh die Republik Österreich bezeichnet. Aus dem angefochtenen Bescheid ging aber eindeutig hervor, dass die belBeh der Bundesminister für Land und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft war.)

Stammrechtssatz

Ist in einer Beschwerde als belangte Behörde deren Hilfsapparat (Amt der Landesregierung) bezeichnet, ist die Beschwerde deshalb nicht zurückzuweisen; es bedarf auch keines Mängelbehebungsauftrages gem § 34 Abs 2 VwGG zur Herbeiführung der richtigen Bezeichnung der belangten Behörde. Es ist jene Behörde Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, die bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens, einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen, sowie aus der dem VwGH bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich und die Behördenorganisation als belangte Behörde zu erkennen ist. Es ist dies hier die Landesregierung (Hinweis E VS 21.3.1986, 85/18/0078, VwSlg 12088 A/1986). Eine (zur Zurückweisung führende) Bezeichnung einer anderen Behörde, als jene, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, liegt daher nicht vor (Hinweis B 28.4.1992, 92/08/0068, sowie E 22.10.1992, 92/06/0136).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005070013.X01

Im RIS seit

13.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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