TE Vfgh Beschluss 1982/3/3 B666/81

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Veröffentlicht am 03.03.1982
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Verfahrensanordnung
VVG §4 Abs1

Leitsatz

VVG 1950; einer Androhung iS des §4 Abs1 kommt kein Bescheidcharakter zu

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die beiden Beschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaft L-gasse 10, 1170 Wien.

Mit Schreiben vom 5. November 1981 drohte der Magistrat der Stadt Wien, MA 64, unter Bezugnahme auf einen Bescheid der Wr. Stadtwerke - Gaswerke vom 12. Oktober 1981 (betreffend die Instandsetzung der Gaszuleitung) den Beschwerdeführern gemäß §4 Abs1 VVG 1950 die Ersatzvornahme für den Fall an, daß die noch ausständigen Instandsetzungsarbeiten nicht binnen einer Woche begonnen und ohne Unterbrechung beendet würden.

Gegen dieses Schreiben richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher das Schreiben als Bescheid qualifiziert, die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird. Ebenso wird beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. VfSlg. 5183/1965, VwGH 18. 3. 1975 Z 329, 330/75) handelt es sich bei einer Androhung iS des §4 Abs1 VVG 1950 um eine prozessuale Handlung, der mangels rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes kein Bescheidcharakter zukommt. Auf die in den genannten Erkenntnissen dafür angegebenen Gründe wird verwiesen.

3. Die Beschwerde ist daher wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des VfGH gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG idF der Nov. BGBl. 353/1981 ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Verfahrensanordnung, Verwaltungsvollstreckung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:B666.1981

Dokumentnummer

JFT_10179697_81B00666_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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