RS Vwgh 2005/9/15 2005/07/0075

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Veröffentlicht am 15.09.2005
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105 Abs1 litb;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §38;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0019 E 31. März 1992 RS 1 (hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Das WRG bietet keine Grundlage für die Versagung einer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung bzw den Auftrag zur Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung aus PRÄVENTIVEN Gründen; vielmehr ist eine auf

§ 105 Abs 1 lit b WRG gestützte Versagung nur dann auszusprechen, wenn eine KONKRETE Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes vorliegt (Hinweis E 17.1.1984, 83/07/0224).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005070075.X01

Im RIS seit

30.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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