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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der Erläuterungen im Ausschussbericht zur AVG-Novelle, 1167 BlgNR, XX GP, 31, wird klar, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass die Parteistellung - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 AVG - durch die nachträgliche Einwendung ex nunc neuerlich erworben wird. Zwischen dem Ende der Verhandlung und der nachträglichen Einwendung ist der Betroffene nicht Partei, hat aber schon vor der Erhebung nachträglicher Einwendungen bestimmte Parteienrechte, wie zB das Recht auf Akteneinsicht(Hinweis E 19.11.1998, 98/06/0058).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070135.X02Im RIS seit
18.10.2005