TE Vfgh Erkenntnis 1982/3/3 V26/81, V27/81, V28/81, V29/81

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.03.1982
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8500 Straßen

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsmaßstab
Krnt StraßenG 1971 §3 Z6
Krnt StraßenG 1971 §22
Verordnungen des Gemeinderates der Marktgemeinde Eberstein vom 05.03.70 und 17.05.76 betreffend die Erklärung des Güterweges "St Oswald-Sauofen" als Einschichten bzw Verbindungsweg

Beachte

vgl. Kundmachung LGBl. 57/1982 am 17. September 1982; s. Anlaßfall VfSlg. 9433/1982

Leitsatz

Verordnungen des Gemeinderates der Marktgemeinde Eberstein vom 5. März 1970 und 17. Mai 1976, betreffend die Erklärung eines Güterweges als Einschichtenweg bzw. Verbindungsweg; keine Deckung im Ktn. Straßengesetz für die Einreihung des Weges in die Kategorie der Verbindungswege

Spruch

Die Verordnungen des Gemeinderates der Marktgemeinde Eberstein

1. vom 5. März 1970, Z 664-02, mit der der Güterweg "St. Oswald - Sauofen" gemäß §36 des Straßengesetzes, LGBl. f. Ktn. 23/1966, als Einschichtenweg erklärt wurde;

2. vom 17. Mai 1976, 664-02-158, mit der die restliche Teilstrecke "Druckerhütte-Steinerhütte" des ehemaligen Güterweges "St. Oswald - Sauofen" gemäß §36 des Ktn. Straßengesetzes 1971, LGBl. 48/1971, als Verbindungsweg erklärt wurde,

werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 1982 in Kraft.

Die Ktn. Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim VfGH sind zu B176/78 und B177/78 Beschwerden gegen Bescheide der Ktn. Landesregierung anhängig, mit denen Vorstellungen der Beschwerdeführer gegen Bescheide des Vorstandes der Marktgemeinde Eberstein als unbegründet abgewiesen worden waren. Der Vorstand der genannten Marktgemeinde hatte mit diesen Bescheiden Berufungen der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters als unbegründet abgewiesen, mit dem die Beschwerdeführer auf Grund des §23 Abs2 des Ktn. Straßengesetzes 1971, LGBl. 48/1971, als Leistungspflichtige zur Erhaltung der Saualpenstraße sowie die Ausmaße ihrer Leistung festgestellt worden waren.

Die Saualpenstraße war auf Grund der Verordnungen des Gemeinderates der Marktgemeinde Eberstein vom 5. März 1970 und vom 17. Mai 1976 ein Verbindungsweg nach §3 Z6 des Straßengesetzes 1971.

2. a) Die durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel vom 18. März 1970 bis 7. April 1970 kundgemachte Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Eberstein vom 5. März 1970 lautet:

"Die Teilstrecke des Güterweges 'St. Oswald - Sauofen' beginnend von der Landesstraße in St. Oswald bis zur Druckerhütte auf der Saualpe, wird iS der mit der Güterweggenossenschaft 'St. Oswald - Sauofen' am 4. September 1968 getroffenen Vereinbarung in die Zuständigkeit der Gemeinde Eberstein übernommen und gemäß den Bestimmungen des §3 Abs6 des Straßengesetzes vom 1. 2. 1966, LGBl. Nr. 23/1966, als Einschichtenweg erklärt. ..."

b) Die durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel vom 1. Juni 1976 bis 18. Juni 1976 kundgemachte Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Eberstein vom 17. Mai 1976 lautet:

"Die restliche Teilstrecke des ehemaligen Güterweges 'St. Oswald - Sauofen', beginnend von der Druckerhütte bis zur Steinerhütte auf der Saualpe, wird auf Grund des Antrages der Güterweggenossenschaft vom 26. Juli 1975 gemäß §22 des Ktn. Straßengesetzes 1971, LGBl. 48/1971, in die Zuständigkeit der Marktgemeinde Eberstein übernommen und als Verbindungsweg gemäß §3 Ziff. 6 des Straßengesetzes 1971 erklärt. Dieses Teilstück wird der mit Beschluß vom 5. 3. 1970 in das öffentliche Gut und als Verbindungsweg erklärten Saualpenstraße von St. Oswald zur Druckerhütte angeschlossen und nunmehr als Verbindungsweg 'St. Oswald - Steinerhütte' bezeichnet."

3. Bei der Beratung über die Beschwerden sind Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Einreihung der Saualpenstraße in die Kategorie der Verbindungswege nach §3 Z6 des Straßengesetzes 1971 entstanden.

Der VfGH hat daher beschlossen, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der in Z2 angeführten Verordnungen einzuleiten (VfGH 26. 6. 1981 B176/78-24 und B177/78-11).

II. Der VfGH hat über die Zulässigkeit des Verordnungsprüfungsverfahrens erwogen:

1. Im Zeitpunkt der Zustellung (und damit der Erlassung) der angefochtenen Bescheide in den Anlaßbeschwerdeverfahren stand das (Ktn.) Straßengesetz 1971, LGBl. 48/1971 (Wiederverlautbarung des Straßengesetzes 1966, LGBl. 23/1966, in der durch die Gesetze LGBl. 10/1968, 57/1970 und 14/1971 geänderten Fassung) in der Fassung der Nov. LGBl. 15/1973 und LGBl. 33/1977 (somit in der Fassung vor der Wiederverlautbarung als Ktn. Straßengesetz 1978 durch die Kundmachung LGBl. 33/1978) in Geltung (im folgenden als StrG 1971 bezeichnet).

§3 StrG 1971, der die Überschrift "Einteilung der öffentlichen Straßen (Straßengruppen und deren Reihung)" trägt lautet:

"Öffentliche Straßen iS des §2 Abs1 lita sind folgende Straßengruppen in der nachstehenden Reihung:

... (Die Wiedergabe der Z1 bis 3 unterbleibt hier) ...

4. Gemeindestraßen, das sind jene Straßen, die wegen ihrer Bedeutung für den Verkehr oder die Wirtschaft der Gemeinde oder größere Teile innerhalb der Gemeinde mit Beschluß des Gemeinderates zu Gemeindestraßen erklärt werden. Als Gemeindestraßen sind jene Straßen zu erklären, die die Verbindung der Gemeinde mit den Nachbargemeinden oder die Verbindung größerer Gebietsteile innerhalb der Gemeinde herstellen;

5. Ortschaftswege, das sind jene Wege, die die Verbindung von Ortschaften untereinander oder der Ortschaft mit Straßen höherer Straßengruppen, Eisenbahnen, Seen, Flüssen, Bächen und überhaupt mit solchen Objekten herstellen, die allen oder mehreren Bewohnern der Ortschaft zugänglich sein müssen und mit Beschluß des Gemeinderates zu Ortschaftswegen erklärt werden;

6. Verbindungswege, das sind jene Wege, die überwiegend einem durch den Verlauf des Weges vorausbestimmten Personenkreis dienen oder in dessen Interesse die Verbindung mit Straßen höherer Straßengruppen herstellen und mit Beschluß des Gemeinderates zu Verbindungswegen erklärt werden."

Nach §22 StrG 1971 beschließt der Gemeinderat ua. über die Erklärung zu Verbindungswegen.

Der Erklärung eines Weges zum Verbindungsweg kommt der Charakter einer Rechtsverordnung iS des Art139 Abs1 B-VG (Einreihungsverordnung) zu (vgl. VfSlg. 7884/1976, 8156/1977, 8699/1979).

2. Mit der vom Gemeinderat der Marktgemeinde Eberstein am 5. März 1970 beschlossenen Verordnung war die Teilstrecke des Güterweges von der Landstraße in St. Oswald bis zur Druckerhütte auf der Saualpe gemäß §3 Z6 des Straßengesetzes 1966, LGBl. 23/1966, zum Einschichtenweg erklärt worden.

Durch ArtI Z2 der Novelle LGBl. 57/1970 zum Straßengesetz 1966 war die Kategorie der Einschichtenwege durch die Kategorie der Verbindungswege ersetzt worden.

Nach ArtI Z3 dieser Novelle ist in den näher angeführten Bestimmungen des Gesetzes "und ihren Überschriften" jeweils das Wort "Einschichtenweg" durch das Wort "Verbindungsweg" entsprechend dem Satzzusammenhang zu ersetzen. So wurde auch in der (vorhandenen) Übergangsbestimmung des §64 des Straßengesetzes 1966 (nach der die auf Grund der bisherigen gesetzlichen Vorschriften zu ... Einschichtenwegen erklärten Straßen als solche iS des Gesetzes gelten) das Wort "Einschichtenwegen" durch das Wort "Verbindungswegen" ersetzt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu ArtI Z2 und 3 der angeführten Novelle zum Straßengesetz wurde bemerkt, daß diejenigen Straßen, die bisher unter den Begriff des Einschichtenweges gefallen sind, weiterhin durch die Bestimmung des §3 Z6 (in der nunmehrigen Fassung) erfaßt sind; es wurde lediglich "ihr Wortlaut iS eines weiteren Anwendungsbereiches geändert".

Daraus geht hervor, daß die bisherigen Einschichtenwege nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nunmehr als Verbindungswege zu gelten haben und als solche zu behandeln sind.

Es kommt daher auch der mit der Verordnung vom 5. März 1970 zum Einschichtenweg erklärten Teilstrecke von der Landesstraße in St. Oswald bis zur Druckerhütte wie dem mit der Verordnung vom 17. Mai 1976 zu einem solchen bereits erklärten Teilstück von der Druckerhütte zur Steinerhütte, damit der Saualpenstraße in ihrer gesamten Länge die Eigenschaft eines Verbindungsweges iS des §3 Z6 StrG 1971 zu.

Die Verordnungen des Gemeinderates der Marktgemeinde Eberstein vom 5. März 1970 und vom 17. Mai 1976 haben eine Rechtsgrundlage für die Feststellung der Beschwerdeführer als Leistungspflichtige zur Erhaltung der Saualpenstraße sowie für die Feststellung des Ausmaßes ihrer Leistungsverpflichtung in den Bescheiden der Gemeindeinstanzen gebildet. Sie sind auch bei der Erlassung der Vorstellungsbescheide, gegen die sich die Beschwerden in den Anlaßbeschwerdeverfahren richten, angewendet worden.

Auch der VfGH hat die Verordnungen bei der Entscheidung über die Beschwerden anzuwenden. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, sind die Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.

III. Der VfGH hat in der Sache erwogen:

1. Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnungen über die Einreihung der Saualpenstraße in die Kategorie der Verbindungswege sind beim VfGH entstanden, weil nach den Mitteilungen des Gemeinderates der Marktgemeinde Eberstein im Schreiben vom 30. November 1980 durch die Saualpenstraße folgende Siedlungsgebiete erschlossen werden:

"I Siedlungsgebiet 'Spoizen' gewidmet als Kurgebiet mit Sonderwidmung 'Wochenendhäuser', 25 Bauparzellen, davon mit 7 Wochenendhäusern

II Siedlungsgebiet 'Alpenrose' gewidmet als Kurgebiet Sonderwidmung 'Wochenendhäuser', 18 Bauparzellen, davon bebaut 9 Parzellen

III Siedlungsgebiet 'Druckerhütte' gewidmet als Kurgebiet Sonderwidmung 'Wochenendhäuser', 6 Bauparzellen, davon bebaut 4

IV Siedlungsgebiet 'Kirchengrund' gewidmet als Kurgebiet Sonderwidmung 'Wochenendhäuser' 8 Bauparzellen, davon bebaut 4

V Siedlungsgebiet 'Bischofshütte' gewidmet als Kurgebiet Sonderwidmung 'Wochenendhäuser' 5 Bauparzellen, davon bebaut 4."

Ferner wurde mitgeteilt, daß die angeführte Wegverbindung der Erschließung nachstehender gewerblicher Betriebe dient:

"I Pension 'Alpenrose' - 24 Fremdenbetten angeschlossenes Hallenbad Parkplatz für ca. 80 Pkw allgemein zugänglich

II Gasthaus 'Druckerhütte' - 14 Fremdenbetten Parkplatz für ca. 35 Pkw allgemein zugänglich

III Gasthaus 'Steinerhütte' mit Klein-Schlepplift, Parkplatz für ca. 100 Pkw allgemein zugänglich."

Wie der VfGH im Einleitungsbeschluß ausgeführt hat, besteht unter den angeführten Verhältnissen das Bedenken, ob der Verbindungsweg von der Landesstraße St. Oswald bis zur Steinerhütte noch als Weg gewertet werden könne, der entweder überwiegend dem durch seinen Verlauf vorausbestimmten Personenkreis dient oder im Interesse dieses Personenkreises die Verbindung mit Straßen höherer Straßengruppen (mit der Landesstraße in St. Oswald) herstellt (§3 Z6 StrG 1971). Das Hallenbad bei der Pension "Alpenrose" wie auch der Schilift beim Gasthaus "Steinerhütte" seien allgemein zugänglich; ihre Benützung sei nicht auf den Kreis der in den Gaststätten Beherbergten beschränkt. Darüber hinaus lasse die Äußerung der belangten Behörde vermuten, daß es sich bei den durch den Weg erschlossenen Siedlungsgebieten um größere Teile innerhalb der Gemeinde handle. Im Hinblick darauf scheine es sich um einen Weg zu handeln, bei dem die Bedeutung für den Verkehr (Ausflugsverkehr) und für die Wirtschaft der Gemeinde oder für größere Teile innerhalb der Gemeinde größer sei als das Interesse des durch den Verlauf bestimmten Personenkreises (Gemeindestraße iS des §3 Z4 StrG 1971; vgl. auch VfSlg. 8699/1979, wo das Überwiegen der Bedeutung eines Weges für die Landwirtschaft im Hinblick darauf, daß dieser Weg die einzige Verbindung zu einem öffentlichen Hallenbad hergestellt hat, verneint wurde). Allenfalls könnte dem Weg auch die Qualifikation eines Ortschaftsweges gemäß §3 Z5 StrG 1971 zukommen (Verbindung von Ortschaften untereinander oder der Ortschaft mit Straßen höherer Straßengruppen oder - ua. überhaupt mit solchen Objekten, die allen oder mehreren Bewohnern der Ortschaft zugänglich sein müssen). Damit schienen aber die Voraussetzungen für eine Einreihung des Weges von der Landesstraße in St. Oswald zur Steinerhütte in die Kategorie der Verbindungswege nach §3 Z6 StrG 1971 nicht gegeben zu sein.

2. Sowohl die Ktn. Landesregierung als auch der Gemeinderat der Marktgemeinde Eberstein haben in ihren Äußerungen vorgebracht, daß im Zeitpunkt der Erlassung der in Prüfung gezogenen Verordnungen die Voraussetzungen zur Einreihung der jeweiligen Teilstücke in die Kategorie der Verbindungswege gegeben gewesen seien.

Der Gemeinderat hat aber nicht in Abrede gestellt, "daß auf Grund der Entwicklung seit dem Jahre 1970 bzw. 1976 in dem von dieser Straße berührten Gebiet eine Änderung dahingehend eingetreten ist, daß eine Überprüfung hinsichtlich der bestehenden Kategorisierung des Weges zum jetzigen Zeitpunkt notwendig erscheint ..., da die für eine Einstufung als Ortschaftsweg aufscheinenden Merkmale doch in einem erheblichen Maße zugenommen haben".

Auf Aufforderung durch den VfGH hat der Gemeinderat der Marktgemeinde Eberstein mitgeteilt, daß die Verhältnisse, wie sie in den in Z1 angeführten Schreiben dargelegt sind, im Zeitpunkt der Zustellung der Bescheide zur Feststellung des Bestandes und Umfanges der Leistungspflicht der Beschwerdeführer bereits vorhanden waren. Allerdings sei das angeführte Hallenbad des Gasthauses "Pension Alpenrose" entgegen der seinerzeitigen Äußerung damals nicht allgemein zugänglich gewesen und auch heute noch nicht allgemein zugänglich.

Zur Darlegung der Entwicklung des Fremdenverkehrs wurde eine Übersicht über die Zahl der Nächtigungen in den Betrieben auf der Saualpe und die Gesamtzahl der Nächtigungen im Gebiet der Marktgemeinde Eberstein vorgelegt, aus der hervorgeht, daß die Zahl der Nächtigungen in den Betrieben auf der Saualpe in der Zeit von 1970/71 bis 1977/78 von 343 auf 5.210 gestiegen ist. Die Gesamtnächtigungen haben sich während des gleichen Zeitraumes von

8.663 auf 14.568 erhöht.

3. a) Es mag zutreffen, daß die im Zeitpunkt der Erlassung der in Prüfung gezogenen Verordnungen bei den Teilstrecken der Saualpenstraße die für die Einreihung eines öffentlichen Weges in die Kategorie der Verbindungswege erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren und daß damit die Einreihung in diese Kategorie in diesem Zeitpunkt dem Gesetz entsprochen hat.

Ob der Inhalt der Verordnungen bei ihrer Erlassung im Gesetz gedeckt war, ist für die Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in dem für die Entscheidung der Anlaßfälle maßgeblichen Zeitpunkt bedeutungslos. Verordnungen müssen in jedem Zeitpunkt durch das Gesetz gedeckt sein.

b) Für die angefochtenen Verordnungen bedeutet dies, daß sie nur dann als dem Gesetz entsprechend angesehen werden können, wenn feststeht, daß die als Einheit anzusehende Saualpenstraße überwiegend einem durch ihren Verlauf vorausbestimmten Personenkreis dient oder in dessen Interesse die Verbindung mit Straßen höherer Ordnung herstellt. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem der Bestand der Leistungspflicht der Beschwerdeführer zur Erhaltung der Straße und das Ausmaß dieser Leistungspflicht vom Gemeindevorstand als Berufungsbehörde im innergemeindlichen Instanzenzug festgestellt wurden (d.i. der Zeitpunkt der Zustellung der Bescheide des Gemeindevorstandes an die Beschwerdeführer der Anlaßbeschwerdeverfahren).

Dieser Zeitpunkt - hier der 26. August 1977 bzw. der 31. August 1977 - war für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bescheide des Gemeindevorstandes durch die Vorstellungsbehörde, deren Bescheide in den beim VfGH anhängigen Anlaßbeschwerdeverfahren zu prüfen sind, maßgeblich.

Wie sich aus den Darlegungen in Z1 ergibt, wurden bereits in diesem Zeitpunkt durch die Saualpenstraße Siedlungsgebiete erschlossen, in denen sich Wochenendhäuser befinden.

Zum anderen bestanden Gewerbebetriebe, die neben der Beherbergung von "Fremdengästen" - nach der Anzahl der angeführten Parkplätze - auf den Ausflugsverkehr abgestimmt sind. Dies trifft insbesondere für das Gasthaus "Steiner Hütte" mit dem allgemein zugänglichen Schlepplift und einem Parkplatz für 100 Pkw zu.

Nach den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Behauptungen der Beschwerdeführer wurden an Wochenden, so etwa im Oktober 1976, etwa 250 Personenkraftwagen gezählt. Diese Angaben sind von dem zur Stellungnahme zu diesen Behauptungen aufgeforderten Gemeinderat nicht bestritten worden. Es wurde vielmehr "bezüglich der Straßenbenützer" mitgeteilt, "daß das Verhältnis der Personen, welche vom Bürgermeister als Straßenerhaltungspflichtige festgestellt wurden, zu den übrigen Straßenbenützern nicht festgestellt werden kann, da die Straße dem allgemeinen Gebrauche überlassen und bisher keine Verkehrszählung erfolgte".

Der VfGH gelangt damit zur Auffassung, daß das Interesse an dem durch die Saualpenstraße ermöglichten öffentlichen Verkehr überwiegend nicht durch den durch seinen Verlauf vorausbestimmten, neben den Inhabern der Gewerbebetriebe aus den Benützern der Wochenendhäuser in den einzelnen Siedlungsgebieten bestehenden Personenkreis, sondern durch die Benützung dieser Straße im Rahmen des Fremden- und Ausflugsverkehrs bestimmt wird. An diesem Ergebnis vermag der Umstand, daß das Hallenbad in der Pension "Alpenrose" nicht allgemein, sondern nur den Pensionsgästen zugänglich ist, nichts zu ändern.

Damit sind die Voraussetzungen, die nach dem Gesetz für die Einreihung eines Weges in die Kategorie der Verbindungswege maßgeblich sind, nicht gegeben. Dies allein und nicht die Frage, in welche der möglichen Kategorien eine Einreihung der Saualpenstraße in Betracht kommen kann, war vom VfGH zu prüfen.

Die in Prüfung gezogenen Verordnungen waren, weil die darin vorgenommene Einreihung der Saualpenstraße in die Kategorie der Verbindungswege im Gesetz nicht gedeckt ist, als gesetzwidrig aufzuheben.

4. Die übrigen Aussprüche gründen sich auf Art139 Abs5 B-VG.

Schlagworte

Straßenverwaltung, Widmung (einer Straße), RechtsV, Verbindungsweg, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:V26.1981

Dokumentnummer

JFT_10179697_81V00026_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten