RS Vwgh 2005/9/15 2003/07/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §27 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0137 E 15. Jänner 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Für die örtliche Zuständigkeit ist grundsätzlich allein entscheidend, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Wird ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ zur Verantwortung gezogen, wird als Tatort im Regelfall der Sitz der Unternehmensleitung anzunehmen sein. Auf das betreffende Tatbild ist hiebei stets Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070021.X05

Im RIS seit

31.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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