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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12 Abs2;Rechtssatz
Die Anordnung des § 33b Abs 6 WRG 1959, dass strengere Grenzwerte als die in einer Emissionsverordnung vorgesehenen nur dann vorgeschrieben werden dürfen, wenn die Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung erfüllt sind, gilt nur für die Vorschreibung strengerer Grenzwerte im öffentlichen Interesse, nicht aber dann, wenn bei Vorschreibung (bloß) der Grenzwerte einer Emissionsverordnung eine Beeinträchtigung bestehender Rechte (§ 12 Abs 2 WRG 1959) oder eines Fischereirechtes eintreten würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005070071.X09Im RIS seit
13.10.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008