RS Vwgh 2005/9/15 2003/07/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2005
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §1;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0049 E 19. September 1996 RS 1(Hier ohne die letzten beiden Sätze, jedoch mit dem Zusatz: Aus § 1 AWG 1990 allein resultieren daher auch keine subjektiven Rechte.)

Stammrechtssatz

Die Bestimmungen des mit "Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft" überschriebenen § 1 AWG 1990 sind für sich genommen nicht unmittelbar anwendbar, sondern dienen lediglich der Determinierung mehrerer Anordnungen und Festsetzungen nach dem AWG und sind bei mehreren verwaltungsbehördlichen Beurteilungen und Entscheidungen nach dem AWG zu berücksichtigen (Hinweis EB Regierungsvorlage 1274 Blg XVIII, GP, 30 f). § 1 AWG 1990 stellt daher keine "Bestimmung hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport" von nicht gefährlichen Abfällen iSd § 32 Abs 1 AWG 1990 dar. Gleiches gilt für § 2 AWG 1990, der lediglich Begriffsbestimmungen enthält.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070025.X04

Im RIS seit

04.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten