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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteLeitsatz
Art144 Abs1 B-VG; keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch bloßes Untätigbleiben der BehördeSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Die Österreichische L. AG führt in der vorliegenden, gemäß Art144 Abs1 B-VG beim VfGH erhobenen Beschwerde - sinngemäß zusammengefaßt - aus, das belangte Finanzamt Baden habe als Finanzstrafbehörde erster Instanz am 23. März 1981 aus ihrem Besitz, und zwar aus der L.-Filiale in Baden stammende Unterlagen mit Berufung auf eine Beschlagnahmeanordnung gemäß §89 Abs1 FinStrG vom 18. März 1981 beschlagnahmt und dieses Material am 10. Juli 1981 gesichtet, jedoch bloß zum Teil zurückgestellt. Nur diese Einbehaltung des verbliebenen Restes des (am 23. März 1981) beschlagnahmten Gutes - über den 10. Juli 1981 hinaus - wird mit der eingangs zitierten Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG bekämpft, in der die Beschwerdeführerin die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) behauptet.
2. Damit richtet sich die Beschwerde aber in Wahrheit lediglich gegen das Unterbleiben der Ausfolgung der in Rede stehenden Sachen (s. §91 Abs2 FinStrG), das der Rechtsmeinung der beschwerdeführenden Gesellschaft zuwider keinesfalls als Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iS des Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF der Nov. BGBl. 302/1975 zu beurteilen ist, der vor dem VfGH anfechtbar wäre. Denn ein solcher Verwaltungsakt ist nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH dann nicht gegeben, wenn die Behörde - wie hier - bloß untätig blieb, weil sie in dieser Beziehung keineswegs von ihrer Befehls- und Zwangsgewalt Gebrauch macht (zB VfSlg. 6470/1971, VfGH 29. 9. 1976 B358/76 und VfSlg. 9025/1981). Die solcherart behauptete rechtswidrige Säumnis der Finanzbehörde kann demgemäß weder nach Art144 Abs1 B-VG noch - wie beizufügen ist - nach einer anderen Rechtsvorschrift beim VfGH bekämpft werden.
Die ursprüngliche Sachbeschlagnahme selbst wurde von der Beschwerdeführerin im übrigen zur ho. Zahl B192/81 gemäß Art144 Abs1 B-VG gesondert angefochten.
3. Aus diesen Gründen war die Beschwerde wegen Nichtzuständigkeit des VfGH als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Beschlagnahme, FinanzstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1982:B407.1981Dokumentnummer
JFT_10179697_81B00407_00