RS Vwgh 2005/9/19 AW 2005/04/0053

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Veröffentlicht am 19.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Entziehung der Gewerbeberechtigung - Den behördlichen Annahmen folgend ist zunächst davon auszugehen, dass mit einer weiteren Gewerbeausübung durch die beschwerdeführende Partei die Gefahr einer weiteren Schädigung von Gläubigern verbunden ist, und weiters, dass solcherart zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen. Ob der beschwerdeführenden Partei die Gefahr eines unverhältnismäßigen Nachteils erwächst, ist bei diesem Ergebnis nicht mehr entscheidungsrelevant.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005040053.A01

Im RIS seit

21.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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