Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §13 Abs3;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Entziehung der Gewerbeberechtigung - Den behördlichen Annahmen folgend ist zunächst davon auszugehen, dass mit einer weiteren Gewerbeausübung durch die beschwerdeführende Partei die Gefahr einer weiteren Schädigung von Gläubigern verbunden ist, und weiters, dass solcherart zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen. Ob der beschwerdeführenden Partei die Gefahr eines unverhältnismäßigen Nachteils erwächst, ist bei diesem Ergebnis nicht mehr entscheidungsrelevant.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005040053.A01Im RIS seit
21.10.2005