RS Vwgh 2005/9/20 2005/05/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2005
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Index

L85002 Straßen Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §66 Abs4;
LStG Krnt 1991 §63 Abs1 litb;
LStG Krnt 1991 §63 Abs3;
VStG §23;
VStG §24;
VStG §44a Z4;
VStG §57 Abs1;
VStG §57 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Im E vom 22. Februar 1978, 0565/76, VwSlg 9492 A/1978, hat der VwGH ausgeführt, dass in der Erklärung der Behörde, die privatrechtlichen Ansprüche auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, keine Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche gemäß § 57 VStG zu erblicken sei, vielmehr verneine die Behörde mit diesem Ausspruch ihre Zuständigkeit in dieser Frage. Es kann im Beschwerdefall dahinstehen, ob diese Rechtsauffassung zutrifft, weil dem Anspruchsberechtigten gemäß § 57 Abs. 2 VStG gegen die im Straferkenntnis enthaltene Entscheidung über seine privatrechtlichen Ansprüche jedenfalls kein Recht auf Berufung zusteht. Schon im zitierten E vom 22. Februar 1978 hat der VwGH in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch gegen verfahrensrechtliche Bescheide das Berufungsrecht nicht weiter als gegen materiell-rechtliche Bescheide reicht. Die Zurückweisung der Berufung gegen den die privatrechtlichen Ansprüche des Bf betreffenden Ausspruch der Strafbehörde erster Instanz durch die belBeh erfolgte daher zu Recht. Der Bf ist auf Grund der im Straferkenntnis der Strafbehörde erster Instanz enthaltenen Entscheidung, dass er mit seinen privatrechtlichen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird, berechtigt, diese Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (siehe § 57 Abs. 2 zweiter Satz VStG).

Schlagworte

Berufungsverfahren Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005050118.X01

Im RIS seit

27.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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