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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Ein Abweichen der tatsächlich errichteten Gebäudehöhe ist grundsätzlich einer Ausnahmebewilligung nach § 69 Abs. 1 BauO für Wien - in Betracht kommt in dieser Schutzzone der Tatbestand der lit. n - zugänglich, wenn die im Abs. 2 dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen vorliegen. Dies bedarf aber der Befassung des Bezirksausschusses (§ 133 BauO für Wien) vor Erteilung der Baubewilligung (§ 69 Abs. 8 BauO für Wien); nur eine Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG ebnet den Weg für die somit gebotene Vorgangsweise.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050231.X04Im RIS seit
18.10.2005Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010