RS Vwgh 2005/9/20 2004/05/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2005
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO Wr §133;
BauO Wr §69 Abs1;
BauO Wr §69 Abs8;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Abweichen der tatsächlich errichteten Gebäudehöhe ist grundsätzlich einer Ausnahmebewilligung nach § 69 Abs. 1 BauO für Wien - in Betracht kommt in dieser Schutzzone der Tatbestand der lit. n - zugänglich, wenn die im Abs. 2 dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen vorliegen. Dies bedarf aber der Befassung des Bezirksausschusses (§ 133 BauO für Wien) vor Erteilung der Baubewilligung (§ 69 Abs. 8 BauO für Wien); nur eine Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG ebnet den Weg für die somit gebotene Vorgangsweise.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050231.X04

Im RIS seit

18.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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