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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/05/0096 E 19. Februar 1991 RS 2Stammrechtssatz
Auch unter dem Gesichtspunkt des § 7 AVG bestehen keine Bedenken dagegen, daß die belangte Behörde den in erster Instanz tätig gewesenen Amtssachverständigen zum Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin befragt und sich in ihrer Entscheidung auf das Ergebnis dieser Befragung gestützt hat.
Schlagworte
Befangenheit von SachverständigenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050192.X03Im RIS seit
26.10.2005Zuletzt aktualisiert am
22.04.2013