RS Vwgh 2005/9/20 2005/05/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Es hätte einer Kontrolle bedurft, ob der dem Boten erteilte Auftrag auch tatsächlich ausgeführt wurde, weil es sich um eine weitab jeder herkömmlichen Organisation einer Anwaltskanzlei liegende Vorgangsweise handelt, eine kanzleifremde Person mit der Aufgabe von Poststücken zu betrauen. In einer solchen, von der üblichen Postabfertigung in einer Rechtsanwaltskanzlei abweichenden, außergewöhnlichen Situation hätte sich der Rechtsanwalt jedenfalls vergewissern müssen, ob der als Bote verwendete Prokurist einer Bank dem erteilten Auftrag, einen Brief zur Post zu bringen, auch tatsächlich entsprochen hat. Da der Rechtsanwalt jegliche Vergewisserung betreffend die Erfüllung des Auftrages zur Postaufgabe durch den Boten unterlassen hat, ist von einem Verschulden, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht, auszugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2004/04/0126).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005050155.X02

Im RIS seit

26.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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