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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ergibt sich aus dem Lageplan, dass die Liegenschaft der Mitbeteiligten - teilweise - der zu bebauenden Liegenschaft (wenngleich möglicherweise nicht gerade im Bereich der Gaube) gegenüber liegt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1996, Zl. 95/05/0181), reicht dies zur Begründung der Nachbarliegenschaft aus, weil das Gesetz nicht normiert, dass Liegenschaften auf der gegenüberliegenden Straßenseite nur dann benachbart im Sinne des § 134 Abs. 3 BauO für Wien sind, wenn sie zur Gänze der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Besondere RechtsgebieteBaurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050154.X01Im RIS seit
19.10.2005Zuletzt aktualisiert am
16.07.2013