RS Vwgh 2005/9/20 2003/05/0093

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Veröffentlicht am 20.09.2005
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

WGG 1940;
WGG 1979 §10 Abs4;
WGG 1979 §39 Abs1;
WGGDV 1940;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat in der Übergangsbestimmung des § 39 Abs. 1 WGG 1979 angeordnet, dass Bauvereinigungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des WGG 1979 auf Grund der Bestimmungen des WGG 1940 und der WGGDV 1940 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt sind, unter Wahrung ihres örtlichen Geschäftsbereiches als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigungen iSd WGG 1979 gelten, auf welche die Bestimmungen des WGG 1979 anzuwenden seien. Mangels in diesem Zusammenhang relevanter Übergangsbestimmungen ist folglich von der Anwendung des § 10 Abs. 4 auch auf vor Inkrafttreten des WGG 1979 durchgeführte Kapitalberichtigungen auszugehen. (Daher kann in der Anwendung des § 10 Abs. 4 WGG 1979 auf eine Kapitalberichtigung im Jahr 1969 keine Rechtsverletzung erkannt werden.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050093.X02

Im RIS seit

24.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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